Kinder und Hartz IV
Kinder die im Haushalt eines Arbeitslosen leben, der nicht in der Lage ist, ihnen einen geregelten Lebensunterhalt zu finanzieren, haben automatisch Anspruch auf Leistungen aus dem Hartz IV Konzept. Kinder unter drei Jahren erhalten ein höheres Sozialgeld. Ist der Hartz IV Beziehende alleinerziehend mit einem Kind unter sieben Jahren, so ergibt sich für diese Person der Anspruch auf einen Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelleistungen. Kinder zwischen 7 und 17 Jahren erhalten seit Einführung von Hartz IV ca. 5 bis 10 Prozent weniger Geld, als zuvor mit Sozialhilfe.
Dass Kinder einen erhöhten Bedarf an Kleidung haben, da sie schnell wachsen, wird von Hartz IV nicht berücksichtigt. Es können also keine Zusatzbeträge beantragt werden, sondern es sollen ausschließlich Pauschalen, die in den Regelsätzen enthalten sind, genutzt werden.
Auch für Schul- und Lernmaterialien sieht Hartz IV keine gesonderte und außerordentliche Unterstützung vor.
Sind Jugendliche selbst in kleinem Rahmen erwerbstätig, so werden diese Verdienste nahezu komplett auf die Hartz IV Leistungen angerechnet.
Frauen, die sich um ihre Kinder kümmern, gelten laut Hartz IV als grundsätzlich erwerbstätig. Sind Frauen also durch die Betreuung ihrer Kinder für einen gewissen Zeitraum nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar, so haben sie Anspruch auf Hartz IV.
Die Kinderbetreuung soll nach dem Hartz IV Konzept von den einzelnen Kommunen geregelt und finanziert werden, da diese durch die Änderungen in der Sozialhilfe Einsparungen zu verzeichnen haben.
Die Regelsätze für Kinder belaufen sich auf 215 Euro bis 5 Jahre, 251 Euro bis zu einem Alter von 13 Jahren und 287 Euro bis 17 Jahre.
Hartz IV enthält außerdem sogenannte Kann-Leistungen. Eltern und Kinder haben hier zwar keinen rechtsgültigen Anspruch, können aber Anträge für zusätzliche Leistungen bezüglich Kinderbetreuung, psychosozialer Betreuung, Baby-Erstausstattungen oder Klassenfahrten beantragen. Die Gewährung solcher Kann-Leistungen liegt in der Hand der jeweiligen Kommune.
Lesen sie auch unsere Beiträge über Kindergeld, Unterhaltszahlungen und Kinderzuschlag für Alleinzerziehende.
Dass Kinder einen erhöhten Bedarf an Kleidung haben, da sie schnell wachsen, wird von Hartz IV nicht berücksichtigt. Es können also keine Zusatzbeträge beantragt werden, sondern es sollen ausschließlich Pauschalen, die in den Regelsätzen enthalten sind, genutzt werden.
Auch für Schul- und Lernmaterialien sieht Hartz IV keine gesonderte und außerordentliche Unterstützung vor.
Sind Jugendliche selbst in kleinem Rahmen erwerbstätig, so werden diese Verdienste nahezu komplett auf die Hartz IV Leistungen angerechnet.
Frauen, die sich um ihre Kinder kümmern, gelten laut Hartz IV als grundsätzlich erwerbstätig. Sind Frauen also durch die Betreuung ihrer Kinder für einen gewissen Zeitraum nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar, so haben sie Anspruch auf Hartz IV.
Die Kinderbetreuung soll nach dem Hartz IV Konzept von den einzelnen Kommunen geregelt und finanziert werden, da diese durch die Änderungen in der Sozialhilfe Einsparungen zu verzeichnen haben.
Die Regelsätze für Kinder belaufen sich auf 215 Euro bis 5 Jahre, 251 Euro bis zu einem Alter von 13 Jahren und 287 Euro bis 17 Jahre.
Hartz IV enthält außerdem sogenannte Kann-Leistungen. Eltern und Kinder haben hier zwar keinen rechtsgültigen Anspruch, können aber Anträge für zusätzliche Leistungen bezüglich Kinderbetreuung, psychosozialer Betreuung, Baby-Erstausstattungen oder Klassenfahrten beantragen. Die Gewährung solcher Kann-Leistungen liegt in der Hand der jeweiligen Kommune.
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