Eigentumswohnung Hartz IV
Eigentumswohnungen können auch als angemessen gelten, wenn sie die Quadratmeterzahl von Mietwohnungen übersteigen.
Besitzt ein Arbeitsloser eine Eigentumswohnung oder anderes Wohneigentum, so sind die Regelungen bezüglich der Angemessenheit anders. Eine eigene Wohnung, sofern sie vom Arbeitslosen selbst bewohnt wird, ist nicht in die Anrechnung des Vermögens einzubinden. Als angemessen gilt Wohneigentum, wenn für zwei Personen 80 Quadratmeter, für drei Personen 100 Quadratmeter und für vier Personen 120 Quadratmeter nicht überschritten werden. Für Grundstücke gelten 800 Quadratmeter auf dem Land und 500 Quadratmeter in der Stadt als angemessen. Wird das Eigenheim als unangemessen erachtet, so muss es verwertet werden. Dies kann durch Verkauf oder Beleihung stattfinden.
Besitzt ein Arbeitsloser eine Eigentumswohnung oder anderes Wohneigentum, so sind die Regelungen bezüglich der Angemessenheit anders. Eine eigene Wohnung, sofern sie vom Arbeitslosen selbst bewohnt wird, ist nicht in die Anrechnung des Vermögens einzubinden. Als angemessen gilt Wohneigentum, wenn für zwei Personen 80 Quadratmeter, für drei Personen 100 Quadratmeter und für vier Personen 120 Quadratmeter nicht überschritten werden. Für Grundstücke gelten 800 Quadratmeter auf dem Land und 500 Quadratmeter in der Stadt als angemessen. Wird das Eigenheim als unangemessen erachtet, so muss es verwertet werden. Dies kann durch Verkauf oder Beleihung stattfinden.
