Freibeträge für Vermögen bei Hartz IV
Freibeträge beim Vermögen von Leistungsempfängern. Volljährige Empfänger von Hartz IV haben einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. 3100 Euro gelten als Mindestgrenze für das anrechnungsfreie Vermögen.
Auch die Altersvorsorge ist vor der Verwertung geschützt. Der Freibetrag für die Altersvorsorge beträgt 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Der Teil des Vermögens, das diesen Höchstbetrag überschreitet, muss verwertet werden.
Zudem gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Jede Person in einer Bedarfsgemeinschaft hat einen Freibetrag von 750 Euro, der Bargeld und andere Anlagemöglichkeiten wie beispielsweise Girokonten schützt. Werden Teile dieses Freibetrags von einer Person nicht ausgeschöpft, sind sie innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar.
Auch ein, als angemessen erachteter PKW ist vor der Verwertung geschützt, wenn er einen Wert von 7500 Euro nicht übersteigt.
Der Hausrat ist solange geschützt, wie er eine angemessene Grenze nicht überschreitet. Besitzt der Hartz IV Empfänger also unüblich teure Gegenstände, wie beispielsweise teure Designerstücke, so sind diese zu verwerten.
Wohneigentum ist ebenfalls vor der Verwertung geschützt, sofern es als angemessen erachtet wurde. Die Voraussetzungen hierfür können unter dem Punkt "Hartz IV Wohnung" eingesehen werden.
Gegenstände, die der Bedürftige bei einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit wieder beschaffen müsste, sind von der Verwertungspflicht befreit.
Bedeutet die Verwertung von bestimmten Gegenständen für den Empfänger besondere Härte, so können diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Die besondere Härte ist individuell zu prüfen.
Auch die Altersvorsorge ist vor der Verwertung geschützt. Der Freibetrag für die Altersvorsorge beträgt 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Der Teil des Vermögens, das diesen Höchstbetrag überschreitet, muss verwertet werden.
Zudem gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Jede Person in einer Bedarfsgemeinschaft hat einen Freibetrag von 750 Euro, der Bargeld und andere Anlagemöglichkeiten wie beispielsweise Girokonten schützt. Werden Teile dieses Freibetrags von einer Person nicht ausgeschöpft, sind sie innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar.
Auch ein, als angemessen erachteter PKW ist vor der Verwertung geschützt, wenn er einen Wert von 7500 Euro nicht übersteigt.
Der Hausrat ist solange geschützt, wie er eine angemessene Grenze nicht überschreitet. Besitzt der Hartz IV Empfänger also unüblich teure Gegenstände, wie beispielsweise teure Designerstücke, so sind diese zu verwerten.
Wohneigentum ist ebenfalls vor der Verwertung geschützt, sofern es als angemessen erachtet wurde. Die Voraussetzungen hierfür können unter dem Punkt "Hartz IV Wohnung" eingesehen werden.
Gegenstände, die der Bedürftige bei einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit wieder beschaffen müsste, sind von der Verwertungspflicht befreit.
Bedeutet die Verwertung von bestimmten Gegenständen für den Empfänger besondere Härte, so können diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Die besondere Härte ist individuell zu prüfen.
