c Freigrenzen für Nebenverdienst

Freigrenzen für Nebenverdienst

Freigrenzen für Zuverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Durch sie wird der Freibetrag definiert, der letztendlich aussagt wieviel mehr Geld pro Monat durch die Nebenbeschäftigung zur Verfügung steht.

Um diesen Anreiz zur Arbeit und zur Eingliederung in das Berufsleben zu schaffen, existieren Freibeträge, die Regeln welcher Anteil des Nebeneinkommens nicht dem Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Diese Freibeträge orientieren sich an der Höhe des Nebeneinkommens und regeln letztendlich exakt welcher Nebenverdienst dem Leistungsberechtigten verbleibt.

Grundsätzlich werden die ersten 100 Euro nicht dem Arbeitslosengeld II angerechnet (Pauschalbetrag). Vom Nebeneinkommen zwischen 100,01 Euro und 800 Euro gelten 20% als Freibetrag. Zwischen 800,01 und 1200 Euro sind nur noch 10% frei. Das darüber hinaus gehende Zusatzeinkommen wird komplett auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Falls der Leistungsempfänger ein minderjähriges Kind hat oder sich ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft befindet, wird die zweite Grenze auf 1500 Euro erhöht.

Es kann also ein maximaler Freibetrag von 310 Euro (100 Euro + 700 * 20% + 700 * 10%) geltend gemacht werden. Der Freibetrag ist also 30 Euro höher als bei Persone oder Bedarfgemeinschaften ohne einem minderjährigen Kind.