Praxisgebühr bei Hartz IV

Praxisgebühr wurde vor einigen Jahren unter großen Protesten eingeführt und wird quartalsweise erhoben.

Die sogenannte Praxisgebühr, die sich auf 10 Euro pro Quartal beläuft, muss grundsätzlich von Hartz IV Empfängern gezahlt werden. Allerdings gibt es hier eine Grenze. Hat der Bedürftige bereits mehr als 83,28 Euro an Zuzahlungen im laufenden Jahr geleistet, so kann er sich von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Wichtig hierfür ist, dass er die getätigten Zuzahlungen durch Quittungen und Belege nachweisen kann. Ohne Vorlage dieser Nachweise ist keine Zuzahlungsbefreiung möglich.