Wohnung mit Hartz IV

Wohnung und Miete sind im Rahmen des Hartz IV Porgramms berücksichtigt und Zahlungen für die Kosten einer angemessenen Wohnung vorgesehen. In der Regel ist die Zahlung der Kosten an den Mieter direkt vorgesehen. Gibt es allerdings Zweifel daran, dass das Geld schließlich beim Vermieter ankommt, so können abweichende Regelungen getroffen und das Geld direkt an den Vermieter überwiesen werden.

Ist ein ALG II Empfänger unter 25 Jahren alt, so hat er keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Wohnung, es sei denn es gibt zwingende Gründe für einen Umzug (Ausbildung, soziale Gründe).

Allerdings ist die Wohnungsgröße beschränkt. Als angemessen gelen 45 Quadratmeter pro Person und jeweils zusätzliche 15 Quadratmeter für jede zusätzliche Person im Haushalt. Mehr Informationen in unserem Beitrag über die Wohnungsgröße.

Die Wohnung von Hartz IV Beziehern sollte grundsätzlich über eine angemessene Ausstattung verfügen. So gehören beispielsweise Bad und Küche zu den lebensnotwendigen Ausstattungsmerkmalen einer Wohnung. Wird entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung unzumutbar ist, so muss eine neue Wohnung gesucht und deren Kostenübernahme neu beantragt werden.